VII. Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen
Zum 01.05.2000 ist das "Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen" in Kraft getreten.
Nachstehend in aller Kürze die wichtigsten Änderungen:
1. Bei Zahlungsverzug bzgl. Forderungen, die nach dem 01.05.00 fällig geworden sind, gilt ein gesetzlicher Zinssatz von 5% über dem sog. Basiszinssatz (Stand 01.05.00: 3,42%). Gemäß EG-Richtlinie 98/0099KOB (Bundesanzeiger vom 29.04.00) wird insoweit wohl bald eine Erhöhung auf 7% über dem Basiszins vorgenommen werden.
2. Zahlungsverzug tritt automatisch, also ohne weitere Mahnung, 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechung ein. Damit wird natürlich die Beweisbarkeit des tatsächlichen Zugangs der Rechnung noch wichtiger.
3. Vereinbaren die Parteien die in Kürze erscheinende VOB/B Fassung 2000, so gilt bei Verzug ein Zinssatz von 5% über dem SRF-Satz (Spitzenrefinanzierungsfaszillität der Europäischen Zentralbank, z.Zt. 4,25%), allerdings erst ab Fälligkeit und Mahnung. .
4. Auch beim BGB-Vertrag wird ein Anspruch des AN auf Abschlagzahlungen eingeführt, allerdings nur für in sich abgeschlossene Leistungsteile und für eigens angefertigte oder angelieferte Stoffe und Bauteile. Die Regelung der VOB/B bleibt damit weiterhin deutlich günstiger.
5. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nunmehr ausdrücklich auch bei einem BGB-Vertrag nicht mehr verweigert werden.
6. Das Gewerk gilt auch im BGB-Vertrag als abgenommen, wenn der AG die Leistung innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht abnimmt.
7. Die Abnahme kann durch eine Fertigstellungsanzeige eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ersetzt werden, wenn die Parteien sich auf diesen geeinigt haben oder aber durch eine Wirtschaftskammer auf Antrag des Auftragnehmers bestimmt worden ist.
8. Der AN erhält nunmehr einen sofort fälligen Anspruch gegen seinen AG (z.B. Bauträger), wenn dessen AG (z.B.Bauherr) bereits diesbezüglich Zahlungen erhalten hat.
9. § 648 a BGB wird dahingehend ergänzt, dass der Anspruch auf Sicherheit auch Nebenforderungen erfasst und ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch eingeführt wird, falls der AN wegen Nichtbeibringung der Sicherheit kündigt.
© Rechtsanwälte Günter Stieldorf und Markus Cosler