V. Sicherungsmaßnahmen
1. Kontinuierliche Geltendmachung von Akontorechnungen
Die VOB/B regelt in § 16, dass Abschlagszahlungen binnen 18 Werktagen ab Zugang der Aufstellung zu leisten sind.
Voraussetzung für die ordnungsgemäße Geltendmachung einer solchen Akontorechnung ist gem. § 16 Ziff. 1 Abs. 1 VOB/B, dass die jeweils geltend gemachten und erbrachten Leistungen durch eine "prüfbare Aufstellung" nachgewiesen sind.
Es reicht somit nicht der allgemeine Hinweis in Akontorechnungen aus, dass diese in pauschaler Form gegenüber dem Bauherrn geltend gemacht werden. Die ordnungsgemäße Geltendmachung von Abschlagszahlungen geht vielmehr in der Konstruktion davon aus, dass an die Prüfbarkeit nahezu die gleichen Anforderungen zu stellen sind wie an die Schlussrechnung. Dies bedeutet insbesondere, dass ein prüfbares Aufmaß - auch der Akontorechnung - beigefügt wird.
Allerdings müssen die hier notwendigen Aufstellungen nicht - wie etwa detailgenau bei der Schlussrechnung - alle Einzelheiten erfassen. Es genügt insoweit eine gewisse Überschlägigkeit, die z.B. durch eine eindeutige Bezugnahme auf ausgeführte Teile eines detailliert vorliegenden Leistungsverzeichnisses erreicht werden kann.
Zahlt der AG binnen der oben genannten Frist (18 Werktage) auf eine fällige Akontorechnung nicht, so kann ihm der AN gem. § 16 Ziff. 5 Abs. 3 VOB/B eine "angemessene Nachfrist" von etwa 7 - 10 Tagen setzen.
Muster 3
Zahlt der AG auch innerhalb der Nachfrist nicht, so hat der AN vom Ende der Nachfrist einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von 1 % über dem Lombardsatz der Deutschen Bundesbank, wenn er nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist; außerdem darf er bis zur Zahlung die Arbeiten einstellen.
Die Einstellung der Arbeiten wird in aller Regel eine Kündigung durch den AG zur Folge haben, da das Gewerk ja nunmehr durch einen Dritten fertiggestellt werden muss. Geschieht dies, können die Arbeiten schlussabgerechnet werden.
Hier kann bei einer - wie hier - unberechtigten Kündigung durch den AG der sog. entgangene Gewinn geltend gemacht werden, d.h. grob gesagt erfolgt eine Abrechnung auf der Basis des ursprünglich vereinbarten Kaufpreises abzüglich ersparter Aufwendungen für die nicht durchgeführten Arbeiten. Der AG muß also den gesamten Gewinn ersetzen, den der AN gemacht hätte, wenn die Arbeiten abgeschlossen worden wären, also auch den Gewinn bezüglich des tatsächlich überhaupt nicht mehr ausgeführten Teiles, selbstverständlich abzüglich dessen, was der AN durch die Nichtausführung an Aufwendungen erspart hat.
Kündigt der AG tatsächlich nicht, so ist der AN eigentlich nicht in Zugzwang, schließlich hat er ja seine Arbeiten eingestellt und kann aus der Akontorechnung heraus den noch offenen Werklohn einfordern und ggf. auch einklagen.
Sofern jedoch eine Abrechnung wie oben dargelegt gewünscht wird, kann der AN jedoch den Vertrag gem. § 9 Zif.1 Lit.b VOB/B kündigen und sodann schlussabrechnen.
Die Problematik bei der Anwendung dieser Akontozahlungsregelung ist, dass zumindest im Rohbau und in den sonstigen material- und lohnintensiven Gewerken die Fristenregelung zu lang bemessen ist. Es ist davon auszugehen, dass durch den Einsatz dieses Mittels das eigentliche Risiko des Ausfalls der Bezahlung von Werkleistungen zwar vermindert aber nicht ausreichend vermindert wird. Jeder, der in dieser Branche tätig ist weiß, dass innerhalb von 18 Werktagen zzgl. Nachfrist zum Teil schon der komplette Rohbau erstellt worden ist.
Es stellt sich somit die Frage, ob zwischen AG und AN in Abänderung der VOB/B nicht eine kürzere Zahlungsfrist vereinbart werden kann.
Eine solche Vereinbarung in AGB ist deshalb problematisch, da die VOB/B als Ganzes - ähnlich einer Allgemeinen Geschäftsbedingung - zwischen den Parteien vereinbart wurde. Wenn nun Einzelheiten dieses Regelungswerkes zwischen den Parteien anderweitig geregelt werden, kann dies zur Folge haben, dass neben den eigentlichen AGB auch noch die komplette VOB/B unter die Kontrolle des AGBG fällt und damit Teile der VOB/B unwirksam werden.
© Rechtsanwälte Günter Stieldorf und Markus Cosler