VIII.
VOB/B 2000
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Am
10.12.1999 hat der Vorstand des deutschen Verdingungsausschusses die Änderung
der VOB/B beschlossen. Sie soll im weiteren Verlauf des Jahres 2000 in
Kraft treten.
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Folgende
Änderungen sind im wesentlichen vorgesehen:
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1.
§ 2 Nr.8 Abs.2 VOB/B wird um einen Satz 3 ergänzt, wonach dem AN auch
dann eine Vergütung zusteht, wenn eine zusätzliche Arbeit zwar nicht ausdrücklich
von dem AG beauftragt war, jedoch die Leistung für die Erfüllung des Vertrages
erforderlich war, die Ausführung dem mutmaßlichen Willen des AG entsprach
und dies dem AG unverzüglich angezeigt wurde. Alternativ entsteht der
Vergütungsanspruch auch dann, wenn der AG die Leistungen nachträglich
anerkennt. .
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2.
In § 4 Nr.8 Abs.1 S.3 VOB/B wird künftig die bisherige Rechtsprechung
fixiert, wonach der AG nicht nur einen Schadensersatzanspruch hat, sondern
den Vertrag auch entziehen darf, wenn der AN den Auftrag vertragswidrig
an einen Dritten weitergibt.
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3.
§ 4 VOB/B wird um eine Nr.10 ergänzt, der die Neufassung des § 12 Nr.2
VOB/B bezüglich der technischen Teilabnahme modifiziert.
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4.
In § 6 Nr.2 Abs.1 lit.a VOB/B wird die bisherige Auslegung der Rechtsprechung
festgeschrieben, wonach sich Ausführungsfristen für den AN nicht nur durch
einen schuldhaft vom AG verursachten Umstand verlängern, sondern durch
jeden in den Risikobereich des AG fallenden Umstand.
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5. § 7 Nr.1 VOB/B wird dahingehend ergänzt, dass das Risiko der Zerstörung
des Gewerkes vor Abnahme bei objektiv unabwendbaren Umständen teilweise
auf den AG abgewälzt wird.
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6.
Gem. § 16 Nr.2 Abs.1 S.2 VOB/B entsteht ein Zinsanspruch in Höhe von 1%
über dem SRF-Satz, gem. § 16 Nr.5 Abs.3 VOB/B in Höhe von 5% über dem
SRF-Satz.
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©
Rechtsanwälte Günter Stieldorf und Markus Cosler
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