VIII. VOB/B 2000
Am 10.12.1999 hat der Vorstand des deutschen Verdingungsausschusses die Änderung der VOB/B beschlossen. Sie soll im weiteren Verlauf des Jahres 2000 in Kraft treten.
Folgende Änderungen sind im wesentlichen vorgesehen:
1. § 2 Nr.8 Abs.2 VOB/B wird um einen Satz 3 ergänzt, wonach dem AN auch dann eine Vergütung zusteht, wenn eine zusätzliche Arbeit zwar nicht ausdrücklich von dem AG beauftragt war, jedoch die Leistung für die Erfüllung des Vertrages erforderlich war, die Ausführung dem mutmaßlichen Willen des AG entsprach und dies dem AG unverzüglich angezeigt wurde. Alternativ entsteht der Vergütungsanspruch auch dann, wenn der AG die Leistungen nachträglich anerkennt. .
2. In § 4 Nr.8 Abs.1 S.3 VOB/B wird künftig die bisherige Rechtsprechung fixiert, wonach der AG nicht nur einen Schadensersatzanspruch hat, sondern den Vertrag auch entziehen darf, wenn der AN den Auftrag vertragswidrig an einen Dritten weitergibt.
3. § 4 VOB/B wird um eine Nr.10 ergänzt, der die Neufassung des § 12 Nr.2 VOB/B bezüglich der technischen Teilabnahme modifiziert.
4. In § 6 Nr.2 Abs.1 lit.a VOB/B wird die bisherige Auslegung der Rechtsprechung festgeschrieben, wonach sich Ausführungsfristen für den AN nicht nur durch einen schuldhaft vom AG verursachten Umstand verlängern, sondern durch jeden in den Risikobereich des AG fallenden Umstand.
5. § 7 Nr.1 VOB/B wird dahingehend ergänzt, dass das Risiko der Zerstörung des Gewerkes vor Abnahme bei objektiv unabwendbaren Umständen teilweise auf den AG abgewälzt wird.
6. Gem. § 16 Nr.2 Abs.1 S.2 VOB/B entsteht ein Zinsanspruch in Höhe von 1% über dem SRF-Satz, gem. § 16 Nr.5 Abs.3 VOB/B in Höhe von 5% über dem SRF-Satz.
© Rechtsanwälte Günter Stieldorf und Markus Cosler