III. Zugang von Rechnungen und Nachfristsetzungen
Der Anspruch auf Begleichung einer Rechung entsteht erst dann, wenn die jeweilige Rechnung tatsächlich dem AG zugegangen ist. Ein solcher Zugang wird häufig seitens der Gegenseite bestritten. Es empfiehlt sich daher, den Zugang selbst beweissicher zu gestalten.
Hierbei bietet sich nach meiner Praxiserfahrung allein die Möglichkeit an, die Rechnungen durch einen Boten zustellen zu lassen.
Der Empfang kann entweder durch den AG selbst quittiert werden oder - bei dessen Weigerung - wird eine Kopie der Rechnung vom AN gefertigt und der Bote selbst dokumentiert, wann er das Schreiben dem AG übergeben oder bei diesem eingeworfen hat.
Muster 1
Dies gilt selbstverständlich auch für relevante Nachfristsetzungen, Kündigungen und Mahnungen.
Es ist immer wieder erstaunlich, wie viele Schreiben noch bei der Post angeblich verloren gehen und wie viele Telefaxe trotz "O.K.-Report" nicht bei dem Empfänger eingegangen sein sollen.
Die Verwendung eines Einschreibens mit Rückschein minimiert dieses Risiko, jedoch wird auch hierbei sehr oft behauptet, dass der Benachrichtigungszettel zur Abholung der Sendung bei der Post sich angeblich nicht im Briefkasten befunden hätte.
© Rechtsanwälte Günter Stieldorf und Markus Cosler